Zusammenfassung des Urteils OG 1995 52: Obergericht
Ein Gerichtsverfahren wegen Diebstahls von Autoreifen und Bolzen im Hotel Cecil in Chexbres fand statt. Der Richter entschied, dass der Diebstahl wahrscheinlich während der Abrissarbeiten des Hotels stattfand und nicht als Diebstahl betrachtet wurde, da der Täter nicht identifiziert werden konnte. Der Kläger war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und beschuldigte seinen Vermieter für den Verlust des Materials. Letztendlich wurde der Einspruch abgelehnt, die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF wurden dem Staat auferlegt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 52 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 01.03.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 17, 18 und 241 SchKG; § 98 KOV. Die ausseramtliche Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht des Kantons, in welchem der Konkurs eröffnet wurde. |
Schlagwörter : | Konkurs; Konkursverwaltung; SchKG; Aufsicht; Kanton; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Bestimmungen; Schuldbetreibungs; Konkursämter; Steigerungsbedingungen; Ausübung; Kollokationsplan; Aufsichtsbehörden; Amonn; Grundriss; Konkursrechts; Gläubigern; Verordnung; Bundesgerichts; Geschäftsführung; Auflegung; Kollokationsplanes; Kostenrechnung; Verteilungsliste |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 241 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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